UMSETZUNG BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ (BKiSchG)

Heiß diskutiert haben die Vertreter/-innen der Jugendorganisationen an der Vollversammlung und dem extra vom SJR anberaumten Infoabend mit dem Jugendamt über die Umsetzung des § 72a BKiSchG. Ziel des Gesetzes ist es, einschlägig vorbestraften Personen den Zugang zur Kinder- und Jugendarbeit zu untersagen. Die Fallstricke liegen im Detail.

Bei der Präsentation der ersten Vorstellungen zur Handhabung in Augsburg wurde ersichtlich, dass die Stadt Augsburg in einzelnen Punkten deutlich von den Verfahren und Vorgaben anderer Landkreise abweichen will. Dies wiegt umso schwieriger, das Jugendarbeit nicht an den Stadtgrenzen halt macht. Viele Organisationen arbeiten landkreisübergreifend.

Von den Aktiven in der Jugendarbeit wurde ein Katalog gefordert, der es den Ehrenamtlichen ermöglicht einschätzen zu können, bei welcher Tätigkeit, welche Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. „Braucht der Vater, der neben seinem Sohn, noch weitere Kinder im Privatauto zum Zeltlager fährt ein erweitertes Führungszeugnis? Was ist mit der Mutter, die einspringt um Kindern kurz vor dem Auftritt hilft die Kostüme anzuziehen? Was ist mit ausländischen Jugendleiter/-innen? Hier brauchen die ehrenamtlich Verantwortlichen Handlungssicherheit.

Einig war man sich in der Anwendung des sogenannten „Regensburger Modells“. Dies ermöglicht den Engagierten sich nach Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei bestimmten städtischen Behörden eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausstellen zu lassen.   


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