Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit

Wie der BJR miteilt, fallen ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit unter die sog. dritte Impfpriorität. Unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sind „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vorgesehen. Davon erfasst sind insbesondere auch Personen der anerkannten Jugendorganisationen. Also z.B. all jene, die im SJR Augsburg vertreten sind.

Das Schreiben ist zum Impftermin mitzuführen und vorzulegen. Eine Mustervorlage stellt die Evangelische Jugend in Bayern auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Der SJR Augsburg stellt - soweit es die Jugendorganisation oder der Verein, nicht selbst kann, eine entsprechende Bestätigung aus. Hierfür eine E-Mail mit Name, Vorname, Geb.datum und Nennung der Jugendorganisation an: verband@sjr-a.de

Stets aktuell informiert der BJR über die Situtation der Jugendarbeit in Zeiten der Pandemie.


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